Angebot der KATAG AG

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Einrichtung einer individualisierten Meldeplattform

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Schutz des Hinweisgebers durch verschlüsselte Meldeplattformen

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Gesicherte DSGVO-Konformität

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Professionelle Bearbeitung durch geschulte Mitarbeiter

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Absolute Neutralität durch Europas größten Fashiondienstleister

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Kostenersparnis durch Wegfall der Schulungspflicht für eigene Mitarbeiter

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Dokumentation des Verfahrens

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Serviceleistung beinhaltet die Erstprüfung des gegebenen Hinweises und Rückfragen zur Sachverhaltsermittlung

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Für Sie zur Veranschaulichung die Meldeplattform der KATAG AG.

Aufzeichnung aus unserem Webinar

1. Was will der Gesetzgeber mit dem Hinweisgeberschutzgesetz erreichen?

§ 1. HinSchG
Schutz hinweisgebender Personen vor potentiellen Repressalien nachdem Sie Verstöße aus ihrem beruflichen Kontakt gemeldet hat.

2. Wen treffen die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

  • Seit Inkrafttreten am 02.07.2023, Unternehmen mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten
    Aber: Keine Sanktionen vor dem 01.12.2023
  • Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ab dem 17.12.2023

3. Welcher Personenkreis soll durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden?

  • Hinweisgeber muss natürliche Person sein
     
  • Hinweis über Verstöße in Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
    Aktive / ehemalige Arbeitnehmer (einschl. Aushilfen und Leiharbeitern)
    – Auch zukünftige Arbeitnehmer
    – Wettbewerber
    – Lieferanten

    – Kunden

     

  • Information über Verstoß, der
    – strafbewehrt ist
    – der bußgeldbewehrt ist, soweit verletzte Vorschrift dem Schutz vor Leben, Leib oder Gesundheit oder Schutz der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
    – Verstöße gegen Vorschriften aus bestimmten Bereichen des EU-Rechts und des deutschen Rechts

4. Wann wird relevanter Personenkreis geschützt?

  • Voraussetzung
    – Erstatten einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle
    – Hinreichender Grund zu der Annahme, dass gemeldete Information der Wahrheit entspricht
    – Begründeter Verdachtsmoment oder Wissen über tatsächlich oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie der Versuch oder die Verschleierung
  • Nicht geschützt sind Personen, die missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen melden
  • Meldung darf nicht leichtfertig ohne Bemühung um Verifizierung erfolgen, sofern diese Bemühung zumutbar ist
    – Bemühung um Verifizierung nicht zumutbar, wenn hinweisgebende Person fürchten muss, entdeckt zu werden und sich damit der Gefahr drohender Repressalien auszusetzen

5. Wie wird der Hinweisgeber geschützt?

Umfassender Schutz im Arbeitsrecht

  • Hinweisgeber dürfen keine Repressalien treffen
  • Hinweisgeber darf in der Regel nicht für die Beschaffung von Informationen oder Zugriff auf Informationen, die er gemeldet hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden
  • Identität des Hinweisgebers ist vertraulich zu behandeln
  • Auf Hinweisgeber darf kein Einfluss genommen werden, ihn von der Meldung oder der weiteren Kommunikation mit der Meldestelle abzuhalten oder diese einzuschränken

    Vermutung / Beweislastumkehr

    • Erleidet Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit wird vermutet, dass es sich dabei um Repressalie handelt (§36 Abs. 2, S.1 HinSchG)
    • Arbeitgeber muss beweisen, dass die Benachteiligung auf anderen, hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte

    6. Wie wird der relevante Personenkreis geschützt?

    Repressalien sind

    • Kündigung, Suspendierung oder vergleichbare Maßnahmen
    • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
    • Aufgabenverlagerung, Änderung Betriebsort, Änderung Arbeitszeit
    • Gehaltsminderung
    • Disziplinarmaßnahmen, Rüge oder sonstige Sanktion
    • Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages
    • Negative Leistungsbeurteilung

     Wohl nicht:

    • Ungleichbehandlung
    • Versagen von Gehaltserhöhungswünschen

    Rechtsfolge bei Repressalien ist Schadensersatz (§ 37 Abs. 1 HinSchG)

    7. Zentrale Pflicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

    Einrichten und Vorhalten einer internen Meldestelle

    • Meldungen müssen mündlich oder in Textform möglich sein
    • Voraussetzung: Bei einem gewählten Übertragungsweg muss die Vertraulichkeit der Identität der von der Meldung betroffenen Person gewahrt sein
    • Auf Wunsch ist persönlicher Kontakt zur Hinweisgeberstelle zu ermöglichen
    • Anonymer Meldekanal keine Pflicht, aber anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden

    8. Wie ist der Verfahrensablauf nach Eingang einer Meldung?

    Meldestelle muss zunächst
    • Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen bestätigen
    • Prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich gegeben ist
    • Mit Hinweisgeber Kontakt halten
    • Stichhaltigkeit der Meldung prüfen
    • Hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen ersuchen
    • Angemessene Folgemaßnahmen ergreifen
    Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
    • Ausnahme:
      – interne Nachforschungen und Ermittlungen werden
       dadurch berührt
      – Rechte der von Hinweis betroffenen Personen werden beeinträchtigt
    •  Meldungen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden

    9. Herausforderung bei Einrichtung des Meldekanals

    • Vertraulichkeit der Identitäten wahren
    • Ggf. Zustimmungspflicht des Betriebsrates 
      – Ob = Informationsrecht § 86 III BetrVG
      – Wie = echtes Mitbestimmungsrecht § 87 BetrVG
      – Wie der Schulung = Anhörungs- und Beratungsrecht § 96 BetrVG
       
    • Betrauung von mindestens 2 Mitarbeitern
      – Erforderlich zur Einhaltung von Fristen
      – Erforderlich um Interessenkonflikte zu vermeiden 

    • Schulung der betrauten Mitarbeiter
    • Sicherstellung der Unabhängigkeit und Ausschluss von Interessenkonflikten der beauftragten Mitarbeiter § 15 HinSchG
    • Interessenkonflikte zwischen HinSchG und DSGVO beachten

    10. Schadensersatz und Sanktionen

    • Schadensersatzansprüche bestehen bei
      – Verstößen des Arbeitgebers gegen das Repressionsverbot § 37HinschG
      – Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschmeldung durch den Hinweisgeber § 38 HinSchG
    • Sanktionen
      – Ordnungswidrigkeit gegeben bei:
        • interne Meldestelle nicht eingerichtet und betrieben (Geldbuße bis 20 T€)
        • Behinderung der Meldung (Geldbuße bis 50 T€)
        • Ergreifung einer Repressalie (Geldbuße bis 50 T€)
        • Vorsätzliche oder fahrlässige Nichtwahrung der Vertraulichkeit (Geldbuße bis 50 T€)
        • Wissentliche Offenlegung falscher Informationen (Geldbuße bis 20 T€)

    – Versuch teilweise ausreichend für Ordnungswidrigkeit

    Sanktionen gegen Vertretungs- und Kontrollorgane sowie Betriebsinhaber (Geldbußen bis 500 T€) §§ 30, 130 OWiG

    11. Wer kann mit der Übernahme der Meldestelle beauftragt werden?

    • Nicht möglich wegen fehlender Unabhängigkeit
      – Geschäftsführung
      – Leitendes Personal
    • Möglich
      – Compliance-Abteilung
      – Integritätsbeauftragte
      Auditverantwortliche
    • Möglichkeit der Übertragung der internen Meldestelle an fachkundige Dritte explizit geregelt